Unser Verein
Warum wurde der Verein Forstenrieder Park ohne Schießanlage e.V.gegründet?
Daß die Bürgerinitiative Forstenrieder Park ohne Schiessanlage als Verein auftreten will, hat mehrere Gründe.
- Rechtsfähigkeit. Das bedeutet, dass der Verein selbst Träger von Rechten und Pflichten werden kann. Er wird damit zu einer eigenständigen, juristischen Person. Das hat in der Praxis zahlreiche Vorteile. Hier seien nur drei genannt:
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- Der eingetragene Verein wird benötigt als juristische Person, um Geschäfte führen zu können, z.B. Kontoeröffnung, Bezahlung von Rechnungen,Vergabe von Aufträgen. etc.
- Der eingetragene Verein ist als juristische Person selbst Träger aller Rechte und Pflichten. Aus Handlungen des Vorstandes für den Verein wird allein dieser als juristische Person berechtigt und verpflichtet. Dadurch wird insbesondere die für den Verein handelnde Person entlastet, die bei der fehlenden Rechtsfähigkeit des Verein ggf. persönlich für die Erfüllung der Leistungspflicht aus dem von ihr für den Verein eingegangenen Verein haftet.
- Der Verein kann - wie eine natürliche Person - ein eigenes Vermögen bilden. Das einzelne Mitglied haftet grundsätzlich nicht für Vereinsschulden, diese werden aus dem Vereinsvermögen bestritten.
- Viele Institutionen gewähren nun mal einen gewissen Vertrauensvorschuß, wenn man dort als Verein vorspricht. Bei dem Umgang mit anderen Organisationen und Parteien wird ein Verein eher als ernstzunehmender Partner anerkannt.
- Durch die Anerkennung der Gemeinnützigkeit kann der Verein auch
Spendenquittungen ausstellen und die Spender profitieren davon, da
ihre Spenden steuerlich abzugsfähig sind.
Höhe der Abzugsfähigkeit von Spenden
Der Verein ist somit unverzichtbar für die Verfolgung unserer Ziele und die Wahrnehmung unserer Aufgaben
Status des Vereins Forstenrieder Park ohne Schießanlage e.V.
Die Vereinsanschrift lautet: |
Der Verein ist eingetragen beim: |
Das zuständige Finanzamt ist: |
Der Verein dient laut Satzung und Bescheinigung vom 08.09.2009 des Finanzamts München für Körperschaften
ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten gemeinnützigen Zwecken im Sinne der § 51 ff AO und
gehört zu den in §§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG bezeichneten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen.
Die Körperschaft fördert folgende gemeinnützige Zwecke:
Naturschutz, Landschaftspflege und Umweltschutz (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr.(n) 8 AO).
Behandlung der Spenden:
Die Körperschaft ist berechtigt, für Spenden, die ihr zur Verwendung für diese Zwecke zugewendet werden,
Zuwendungsbestätigungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (§ 50 Abs. 1 EStDV) auszustellen.